(1)
Die Direktorin oder der Direktor der Medienanstalt wird vom Medienrat gewählt und von der oder dem Vorsitzenden des Medienrats ernannt, § 13 Absatz 2 des SR-Gesetzes gilt entsprechend. Dem Beschluss des Medienrats entsprechend schließt die oder der Vorsitzende des Medienrats den Dienstvertrag mit der Direktorin oder dem Direktor ab und vertritt die Medienanstalt gegenüber dieser oder diesem gerichtlich und außergerichtlich. Der Dienstvertrag orientiert sich an den Grundsätzen, die für ein Beamtenverhältnis auf Zeit gelten. Die Vergütung darf höchstens einer Besoldung analog der Besoldungsgruppe B 4 der Landesbesoldungsordnung B des Saarländischen Besoldungsgesetzes (Artikel 1 des Gesetzes Nr. 2042 zur Neuregelung des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts im Saarland vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547)) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Zur Direktorin oder zum Direktor kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt. Zudem soll die Direktorin oder der Direktor über Kenntnisse im Bereich des Medienrechts verfügen. Sie oder er darf nicht Mitglied des Medienrats sein. Das Amt der Direktorin oder des Direktors ist öffentlich auszuschreiben.
(2)
Die Amtszeit der Direktorin oder des Direktors beträgt sechs Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führt die Direktorin oder der Direktor die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter. Während einer Amtszeit kann die Direktorin oder der Direktor durch Beschluss des Medienrats nur aus wichtigem Grunde mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder abberufen werden. Nach Ablauf der Amtszeit kann die Direktorin oder der Direktor erneut, auch wiederholt, zur Direktorin oder zum Direktor ernannt werden.
(3)
Die Direktorin oder der Direktor nimmt die Aufgaben der LMS wahr, soweit nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Sie oder er bereitet die Entscheidungen des Medienrats vor und nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil. Sie oder er entscheidet über die Einstellung und Entlassung der Bediensteten der LMS, bei Leitungsfunktionen mit Zustimmung des Medienrats.
(4)
Die Direktorin oder der Direktor vertritt die LMS gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er regelt als Vorgesetzte oder Vorgesetzter die Organisation und Geschäftsverteilung.
(5)
Die Direktorin oder der Direktor wird nach Maßgabe dieses Gesetzes von der stellvertretenden Direktorin oder vom stellvertretenden Direktor vertreten. Diese oder dieser wird von der Direktorin oder vom Direktor im Einvernehmen mit dem Medienrat aus dem Kreis der Bediensteten der LMS mit Leitungsfunktion für die Dauer von fünf Jahren bestellt oder abberufen. Mit der Funktionsübertragung kann eine Vergütung verbunden sein. Dabei darf die Gesamtvergütung höchstens einer Besoldung analog nach der Besoldungsgruppe B 2 der Landesbesoldungsordnung B des Saarländischen Besoldungsgesetzes (Artikel 1 des Gesetzes Nr. 2042 zur Neuregelung des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts im Saarland vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547)) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.