Jurafuchs

§ 36

MedienG SL 2023
Unabhängige Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung der EU
Teil 4 Vorschriften für den Rundfunk
Stand 2023-10-17
(1)
Die LMS ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 und tritt damit an die Stelle der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Saarlandes.
(2)
Die LMS handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 völlig unabhängig.

Meine Notizen

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