Jurafuchs

§ 23

MedienG SL 2023
Vielfaltssichernde Maßnahmen
Teil 4 Vorschriften für den Rundfunk
Stand 2023-10-17
(1)
Als vielfaltssichernde Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1.
die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 24),
2.
die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 25).
(2)
Über die Sicherstellung nach § 22 Absatz 1 Nummer 6 entscheidet der Medienrat der LMS mit einer Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder.
(3)
Vielfaltssichernde Maßnahmen nach § 22 Absatz 1 Nummer 6 werden in Auswahlentscheidungen für Übertragungskapazitäten nicht eigenständig berücksichtigt.

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