(1)
Als vielfaltssichernde Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1.
die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 24),
2.
die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 25).
(2)
Über die Sicherstellung nach § 22 Absatz 1 Nummer 6 entscheidet der Medienrat der LMS mit einer Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder.
(3)
Vielfaltssichernde Maßnahmen nach § 22 Absatz 1 Nummer 6 werden in Auswahlentscheidungen für Übertragungskapazitäten nicht eigenständig berücksichtigt.