(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Veranstalterin oder Veranstalter von bundesweit ausgerichtetem privatem Rundfunk oder als Anbieterin oder Anbieter von Telemedien gegen Bestimmungen des § 115 Absatz 1 Medienstaatsvertrag, des § 33 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 Digitale-Dienste-Gesetz oder des § 24 Absatz 1 und 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstößt oder
2.
als Veranstalterin oder Veranstalter eines bundesweiten privaten Fernsehvollprogramms gegen § 28 Absatz 3 verstößt.
(2)
Ordnungswidrig handelt ferner, wer
1.
als Veranstalterin oder Veranstalter landesweit, regional oder lokal verbreiteter Rundfunkprogramme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2, 3 bis 17, 20 bis 23 und Satz 2 Nummer 10 des Medienstaatsvertrages bezeichneten Verstöße begeht oder
2.
vorsätzlich oder fahrlässig
a)
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 seine Beiträge nicht vollständig in Ton und Bild aufzeichnet und aufbewahrt oder Aufzeichnungen entgegen § 18 Absatz 1 Satz 3 löscht,
b)
ohne Zulassung der LMS nach § 21 Rundfunkprogramme veranstaltet,
c)
entgegen § 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 ein zulassungspflichtiges, aber nicht zulassungsfähiges Rundfunkprogramm veranstaltet,
d)
die geplante Veranstaltung von Rundfunk nicht nach § 30 Absatz 2 Satz 1 anzeigt,
e)
geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse entgegen § 30 Absatz 7 nicht anzeigt,
f)
geplante Veränderungen des Programmschemas entgegen § 30 Absatz 8 nicht anzeigt,
g)
entgegen § 60 eine inländische Zustellungsbevollmächtigte oder einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten oder eine inländische Empfangsberechtigte oder einen inländischen Empfangsberechtigten nicht benennt.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000,- Euro geahndet werden.
(4)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die LMS. Ihr stehen die von ihr für Ordnungswidrigkeiten verhängten Bußgelder zur Förderung des privaten Rundfunks im Saarland zu.
(5)
Die LMS kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 2 von der betroffenen Veranstalterin oder dem betroffenen Veranstalter eines im Saarland zugelassenen Programms in ihrem oder seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die LMS nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.