Jurafuchs

§ 50

MedienG SL 2023
Zusammenarbeit
Teil 5 Landesmedienanstalt Saarland
Stand 2023-10-17
(1)
Die LMS arbeitet im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Landesmedienanstalten sowie mit der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA), der Landeskartellbehörde, dem Bundeskartellamt (BKartA) sowie der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zusammen. Die LMS hat auf Anfrage von BNetzA oder BKartA Erkenntnisse zu übermitteln, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.
(2)
Absatz 1 Satz 2 gilt für die Landeskartellbehörde entsprechend.
(3)
Zur Förderung des interregionalen Medienraumes SaarLorLux koordiniert und unterstützt die LMS grenzüberschreitende Aktivitäten in der Großregion SaarLorLux.
(4)
Die LMS arbeitet mit Forschungseinrichtungen in ihrem Aufgabenfeld zusammen.

Meine Notizen

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