(1)
Die Regelungen zur Zusammensetzung des Medienrats gemäß § 45 sollen jeweils nach Ablauf von zwei Amtsperioden durch die Landesregierung überprüft werden. Die Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter gemäß der §§ 33 bis 39 sollen vor Ablauf der ersten Amtszeit der oder des Datenschutzbeauftragten der LMS evaluiert werden.
(2)
§ 41 gilt bis zum 31. Dezember 2028.
(3)
Die LMS erstellt dem Landtag und der Landesregierung alle drei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der Medienvielfalt im Saarland. Hierbei berücksichtigt sie insbesondere auch
1.
Programmangebot und Beteiligungsstruktur im privaten Rundfunk im Saarland,
2.
Hörer- und Zuschaueranteile im Rundfunk im Saarland,
3.
die Entwicklung der Digitalisierung des terrestrischen Hörfunks und die Entwicklung der Digitalisierung des Kabels,
4.
die Bedeutung einzelner Plattformen oder Übertragungsnetze für die öffentliche Meinungsbildung,
5.
den Einfluss neuer Medienakteure wie Medienintermediäre auf die öffentliche Meinungsbildung,
6.
die Auffindbarkeit von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien,
7.
die Entwicklung des Datenschutzes im Bereich der Plattformen,
8.
die Entwicklung der Netzneutralität,
9.
die Auswirkung der Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz auf die Medienvielfalt und Medienauthentizität.
Der Bericht ist von der LMS zu veröffentlichen.
(4)
Unbeschadet § 104 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages ist die LMS zuständige Behörde für die Aufsicht über Telemedien mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.