Jurafuchs

§ 60

MedienG SL 2023
Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
Teil 7 Schlussvorschriften
Stand 2023-10-17
(1)
Anbieter sozialer Netzwerke, deren Angebot sich auch auf das Saarland richtet, haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An diese Person können Zustellungen in Verfahren nach diesem Gesetz, dem Medienstaatsvertrag oder dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken oder elektronische Dokumente, die solche Verfahren einleiten.
(2)
Für Auskunftsersuchen der LMS ist eine empfangsberechtigte Person im Inland zu benennen. Die empfangsberechtigte Person ist verpflichtet, auf Auskunftsersuchen nach Satz 1 48 Stunden nach Zugang zu antworten. Soweit das Auskunftsersuchen nicht mit einer das Ersuchen erschöpfenden Auskunft beantwortet wird, ist dies in der Antwort zu begründen.
(3)
Anbieter sozialer Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Telemediendiensteanbieterinnen oder Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen,
2.
Telemediendiensteanbieterinnen oder Telemediendiensteanbieter, die im Internet Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten betreiben.

Nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes gelten Plattformen, die zur Individualkommunikation bestimmt sind.

(4)
Die Anbieterin oder der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach Absatz 1 und 2 befreit, wenn das soziale Netzwerk im Saarland weniger als 50 000 registrierte Nutzer hat.

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