(1)
Die LMS ist verpflichtet, für Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck macht sie insbesondere ihre Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung des Medienrats und der von ihm eingesetzten Ausschüsse, alle Satzungen, Richtlinien, gesetzlich bestimmte Berichte sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die LMS sind, in ihrem Internetauftritt bekannt. Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu wahren.
(2)
Die LMS veröffentlicht im Geschäftsbericht sowie in ihrem Internetauftritt die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Direktorin oder des Direktors und der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors unter Namensnennung, soweit diese nicht einer Abführungspflicht unterliegen. § 19 Absatz 6 Satz 5 und 6 des SR-Gesetzes gelten entsprechend.
(3)
Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht die Direktorin oder der Direktor eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts.