Für die Rücknahme und den Widerruf einer durch die LMS erteilten Zulassung von Veranstalterinnen und Veranstaltern privaten Rechts für bundesweit verbreitete private Rundfunkprogramme gilt § 108 des Medienstaatsvertrages.
§ 29
MedienG SL 2023Rücknahme und Widerruf der bundesweiten Zulassung
Teil 4 Vorschriften für den Rundfunk
Stand 2023-10-17