Jurafuchs

§ 2

MedienG SL 2023
Begriffsbestimmungen
Teil 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Stand 2023-10-17
(1)
Im Sinne dieses Gesetzes sind Medien Presse, Rundfunk und Telemedien. In den §§ 4, 5 und 6 Absatz 2 sind dabei nur Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sowie andere geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind, erfasst. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des Medienstaatsvertrages.
(2)
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Druckwerke alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, Bildträger, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen und Musikalien mit Text oder Erläuterungen. Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert sind.
2.
periodische Druckwerke Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.
(3)
Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht
1.
amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
2.
die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke, wie Formulare, Preislisten, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte sowie Stimmzettel für Wahlen.
(4)
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
„GVK“ die Gremienvorsitzendenkonferenz,
2.
„KEK“ die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich,
3.
„KJM“ die Kommission für Jugendmedienschutz,
4.
„LMS“ die Landesmedienanstalt Saarland,
5.
„SR“ die Anstalt Saarländischer Rundfunk,
6.
„ZAK“ die Kommission für Zulassung und Aufsicht.

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