Jurafuchs

§ 34

MedienG SL 2023
Geheimhaltung
Teil 4 Vorschriften für den Rundfunk
Stand 2023-10-17
Die bei einer speichernden Stelle tätigen Personen sind zur Geheimhaltung der bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht besteht nicht, wenn die Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Natur nach der Geheimhaltung nicht bedürfen. Satz 2 gilt nicht im Anwendungsbereich des Datengeheimnisses nach § 12 Absatz 1 bis 3 und nach § 23 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Medienstaatsvertrages.

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