Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 12 und 23 des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung.
§ 33
MedienG SL 2023Datenverarbeitung für publizistische Zwecke
Teil 4 Vorschriften für den Rundfunk
Stand 2023-10-17