(1)
Die Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz oder von Straftaten, die mittels eines Druckwerks oder durch die Verbreitung von Sendungen oder Angeboten strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei Vergehen nach den §§ 86, 86a, 130 Absatz 2 und 5, § 131 sowie den §§ 184a, 184b Absatz 1 bis 3 und § 184c Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Verfolgungsverjährung.
(2)
Die Verfolgung der in § 55 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten. Die Verfolgung der in § 56 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
(3)
Die Verjährung der in § 54 Absatz 1 und 2 genannten Straftaten und der in § 55 genannten Ordnungswidrigkeiten beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.
(4)
Soweit der Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift durch eine Rundfunksendung verwirklicht wird, beginnt die Verjährung mit der Verbreitung der Sendung. Bei Mediendiensten beginnt die Verjährung an dem Tag, an dem der Dienst erstmals angeboten worden ist.