Jurafuchs

§ 54

MedienG SL 2023
Strafbare Verletzung der Presse- und Rundfunkordnung
Teil 6 Strafbestimmungen, Ordnungswidrigkeiten, Verjährung
Stand 2023-10-17
(1)
Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht worden, so wird, soweit sie oder er nicht wegen dieser Handlung schon nach § 12 Absatz 2 als Täterin oder Täter oder Teilnehmerin oder Teilnehmer strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft
1.
bei periodischen Druckwerken die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur, wenn sie oder er vorsätzlich oder fahrlässig ihre oder seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke von strafbarem Inhalt frei zu halten,
2.
bei sonstigen Druckwerken die Verlegerin oder der Verleger, wenn sie oder er vorsätzlich oder fahrlässig ihre oder seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die Verwirklichung des Tatbestandes einer mit Strafe bedrohten Handlung hierauf beruht.
(2)
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
als Verlegerin oder Verleger eine Person zur verantwortlichen Redakteurin oder zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 Absatz 1 entspricht,
2.
als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl sie oder er die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 nicht erfüllt,
3.
als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur oder Verlegerin oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasserin oder Verfasser oder Herausgeberin oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 8 Absatz 1) zuwiderhandelt.
(3)
Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 gelten für den Rundfunk entsprechend.

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