Jurafuchs

§ 22

MedienG SL 2023
Voraussetzungen für die Zulassung
Teil 4 Vorschriften für den Rundfunk
Stand 2023-10-17
(1)
Die Zulassung darf nicht erteilt werden an
1.
Unternehmen, an denen Gebietskörperschaften in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes mit Mehrheit der Anteile beteiligt sind;
2.
Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften, der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3.
staatliche Stellen, politische Parteien, Wählervereinigungen und von ihnen abhängige Unternehmen, Personen oder Vereinigungen oder mit diesen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung verbundene Unternehmen und Vereinigungen;
4.
Personen, die in leitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen; dies gilt nicht bei Kirchen und anderen öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften;
5.
Personen, die Mitglied eines Organs einer öffentlich-rechtlichen deutschen Rundfunkanstalt sind oder zu dieser in leitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen;
6.
Antragstellerinnen oder Antragsteller, die als Unternehmen mit einer oder mehreren Tageszeitungen im Verbreitungsgebiet eine marktbeherrschende Stellung haben (§ 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) oder die die Mehrheit der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an einem solchen Unternehmen besitzen oder an denen solche Unternehmen mehr als ein Drittel der Kapital- oder Stimmrechtsanteile besitzen oder in anderer Weise wesentlichen Einfluss auf die Programmgestaltung ausüben, sowie Personen, die an einem solchen Unternehmen in leitender Stellung mitwirken, sofern die Medienvielfalt nicht durch vielfaltssichernde Maßnahmen im Sinne der §§ 23 bis 25 sichergestellt werden kann.
(2)
Die Zulassung auf Grundlage vielfaltssichernder Maßnahmen im Sinne des Absatz 1 Nummer 6, der §§ 23 bis 25 darf nicht erteilt werden an Unternehmen, an denen eine natürliche oder juristische Person unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligungsschwelle von 75 Prozent überschreitet oder einen vergleichbar beherrschenden Einfluss ausübt. Einem Unternehmen werden Beteiligungen eines dritten Unternehmens zugerechnet, wenn es an diesem dritten Unternehmen unmittelbar mit 25 Prozent oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Beteiligungen an einem dritten Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes stehen und diese Unternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 Prozent oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen Unternehmen sind als einheitliche Unternehmen anzusehen und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen. § 62 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.

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