Jurafuchs

§ 39

MedienG SL 2023
Datenschutz bei sonstigen Anbietern von Telemedien
Teil 4 Vorschriften für den Rundfunk
Stand 2023-10-17
(1)
§ 23 Absatz 1 Satz 1 bis 5, Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 des Medienstaatsvertrages gelten entsprechend, soweit sonstige Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten personenbezogene Daten für journalistische Zwecke verarbeiten.
(2)
Im Fall des Absatzes 1 überwacht die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz. § 30 Absatz 2 Satz 2, und 3 und Absatz 3 geltend entsprechend.

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