Jurafuchs

§ 30

MedienG SL 2023
Erteilung und Inhalt der Zulassung
Teil 4 Vorschriften für den Rundfunk
Stand 2023-10-17
(1)
Die Zulassung gemäß § 21 Absatz 1 gilt als erteilt, wenn die LMS die geplante Veranstaltung eines privaten Rundfunkprogramms nicht vor dem Sendebeginn für unzulässig erklärt. Die Zulassung bezieht sich auf eine Programmart (Hörfunk oder Fernsehen) und die Programmkategorie (Vollprogramm oder Spartenprogramm). § 53 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.
(2)
Jedes Programm muss von der Veranstalterin oder dem Veranstalter zu einem angemessenen Anteil redaktionell selbst gestaltet sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind vor allem der inhaltlich auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil des redaktionell selbst gestalteten Programms und insbesondere der darin enthaltene Anteil an Wortbeiträgen sowie der Umfang eines von einer anderen Veranstalterin oder einem anderen Veranstalter oder einem Dritten übernommenen Rahmenprogramms oder sonstiger Programmteile zu berücksichtigen. Die Angemessenheit ist in der Regel gegeben, wenn der auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil nach Satz 2 im Wochendurchschnitt zehn Prozent der Sendezeit beträgt.
(3)
Veranstalterinnen oder Veranstalter können im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes mit anderen Veranstalterinnen oder Veranstaltern und mit Dritten Vereinbarungen über die Lieferung eines Rahmenprogramms und von sonstigen Programmteilen treffen, soweit dadurch die Eigenständigkeit des Programms nach Absatz 2 nicht beeinträchtigt ist. Die inhaltliche Verantwortung der Veranstalterin oder des Veranstalters erstreckt sich auch auf die übernommenen Programmteile. Die Veranstalterin oder der Veranstalter muss nach dem Inhalt der Vereinbarung berechtigt sein, jederzeit auf die Verbreitung der Programmzulieferung zu verzichten und diese durch andere Programmteile zu ersetzen; für Werbung gilt dies nur, soweit diese gegen die einschlägigen Vorschriften des Medienstaatsvertrages oder andere gesetzliche Vorschriften verstößt.
(4)
Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat der LMS mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Sendebeginn die geplante Veranstaltung anzuzeigen. Die Anzeige dient dem Zweck, der LMS die Prüfung der Zulassungsfähigkeit zu ermöglichen. In dieser Anzeige muss unter Vorlage eines Programmschemas, das auch über Art und Umfang der vorgesehenen Übernahme von Programmteilen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, privater Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter und Dritter sowie über Art und Umfang der vorgesehenen redaktionell selbst gestalteten Beiträge, einschließlich derjenigen zum Geschehen in dem geplanten Verbreitungsgebiet, Aufschluss gibt, glaubhaft gemacht werden, dass das Programm
1.
den in Absatz 2 bestimmten Anteil redaktionell selbst gestalteter Sendungen und solcher Sendungen enthalten wird, die sich auf das geplante Verbreitungsgebiet beziehen, und
2.
zu einem angemessenen Anteil in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wird.

Für die Anzeige ist ein Vordruck nach einem Muster zu verwenden, über das die LMS entscheidet. Die Veranstalterin oder der Veranstalter erhält von der LMS eine Bescheinigung über ihre oder seine Zulassung.

(5)
Die Absätze 2, 3 und 4 Satz 3 gelten nicht für Veranstalterinnen und Veranstalter von Rundfunkprogrammen, die schwerpunktmäßig in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgestrahlt werden.
(6)
Unberührt bleiben
1.
telekommunikationsrechtliche Erfordernisse,
2.
das Erfordernis einer Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten,
3.
das Erfordernis einer Einigung mit der Betreiberin oder dem Betreiber einer Anlage nach § 41 über deren Nutzung.
(7)
Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse sind der LMS von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Die LMS bestätigt die Unbedenklichkeit der Veränderungen, wenn sie nicht einer Übertragung der Zulassung gleichkommen und die Veranstalterin oder der Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen zulassungsfähig wäre.
(8)
Geplante wesentliche und dauerhafte Veränderungen des Programmschemas, und der programmlichen Inhalte sind der LMS von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Die LMS kann wesentliche und dauerhafte Änderungen des Programmschemas und der programmlichen Inhalte untersagen, wenn dadurch die Meinungsvielfalt nicht mindestens in gleicher Weise wie bei dem Programmschema oder den programmlichen Inhalten, für das oder für die die Zulassung erteilt worden ist, gewährleistet ist und bei Vollprogrammen nicht weiterhin wesentliche Anteile an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung bestehen.

Bei der Entscheidung nach Satz 2 kann die LMS

1.
den zeitlichen Anteil an nachrichtlicher Berichterstattung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen,
2.
den zeitlichen Anteil an interregionalen, regionalen und lokalen Informationen,
3.
das Verhältnis zwischen eigen- und fremdproduzierten Programminhalten,
4.
den Anteil an barrierefreien Angeboten,
5.
die Quote europäischer Werke sowie
6.
die programmbezogenen Auswirkungen des Einsatzes von künstlicher Intelligenz bei der Produktion

berücksichtigen.

Das Nähere zu Satz 3 Nummer 6 bestimmt die LMS in Richtlinien oder Satzungen.

(9)
Die Veranstalterin oder der Veranstalter legt der LMS für jedes Geschäftsjahr einen nach § 242 HGB aufgestellten Jahresabschluss vor. Sofern die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 264 Absatz 1 HGB den Jahresabschluss erweitert, sind die den Abschluss erweiternden Bestandteile sowie ein aufgestellter Lagebericht einzureichen. Sofern die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 316 Absatz 1 Satz 1 HGB den Jahresabschluss und den Lagebericht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen hat, ist der nach § 321 HGB erstellte Prüfbericht einzureichen.
(10)
Unterliegt die Veranstalterin oder der Veranstalter der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gemäß § 290 HGB, so ist der Konzernabschluss zusätzlich vorzulegen. Ist die Veranstalterin oder der Veranstalter Tochterunternehmen eines nach § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmens, so ist der Konzernabschluss des Mutterunternehmens zusätzlich vorzulegen.

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