(1)
Wer als Veranstalterin oder Veranstalter privaten Rechts ein Rundfunkprogramm veranstalten will, bedarf hierzu einer Zulassung, soweit es sich nicht um zulassungsfreien Rundfunk im Sinne des Medienstaatsvertrages handelt.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für Kirchen und öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
(3)
Die Zulassung wird von der LMS schriftlich erteilt. Die Erteilung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Medienrats.
(4)
Die Zulassung wird erteilt für:
1.
die Programmart (Hörfunk, Fernsehen);
2.
die Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm); beim Spartenprogramm auch für den wesentlichen Inhalt;
3.
die geplante geografische Ausrichtung des Programms.
(5)
Die Zulassung gilt unbefristet oder für die im Antrag genannte Dauer. Die Zulassung ist nicht übertragbar.
(6)
Wird ein zulassungsbedürftiges Rundfunkprogramm ohne Zulassung veranstaltet, untersagt die LMS die Veranstaltung und teilt dies der Trägerin oder dem Träger der Veranstaltung mit.