(1)In den Medienrat entsenden1.jede Fraktion im Landtag des Saarlandes,
2.der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbüro Saar,
3.der Deutsche Beamtenbund, Landesverband Saar,
4.die Evangelische Kirche,
5.die Katholische Kirche,
6.die Synagogengemeinde Saar,
7.die im Saarland lebenden Musliminnen und Muslime,
8.der Interregionale Parlamentarierrat, wobei das Mitglied nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen darf,
9.die Liga der Freien Wohlfahrtspflege Saar,
10.der Landessportverband für das Saarland,
11.der Bereich der Wissenschaft,
12.der Bereich der Bildung,
13.der Bereich der Kultur und der Kreativwirtschaft,
14.der Bereich der Familienverbände und -organisationen,
15.der Frauenrat Saarland,
16.der Landesjugendring Saar,
17.der Bereich der digitalen Gesellschaft und der Digitalwirtschaft,
18.der Bereich der Wirtschafts- und Berufskammern,
19.der Bereich der Unternehmensverbände und -organisationen,
20.der Saarländische Integrationsrat,
21.der Lesben- und Schwulenverband Saarland,
22.die Behindertenverbände im Saarland,
23.der Bereich des Klima-, Natur- und Umweltschutzes,
24.der Bereich der kommunalen Ebene,
25.der Bereich des Journalismus,
26.die Verbraucherzentrale Saarland e. V.,
27.die Arbeitskammer des Saarlandes.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 sind beratende Mitglieder.
Entsendungsberechtigte Stellen sind zu
1.Satz 1 Nummer 7 die muslimischen Verbände und Vereinigungen im Saarland,
2.Satz 1 Nummer 11 die staatlichen Hochschulen des Saarlandes (die Universität des Saarlandes, die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, die Hochschule für Musik Saar sowie die Hochschule der Bildenden Künste Saar) sowie die Studierendenvertretungen der Universitäten und Hochschulen im Saarland,
3.Satz 1 Nummer 12a)die saarländische Lehrerschaft,
b)der Landesausschuss für Weiterbildung, die Landesschülervertretung des Saarlandes, die Gesamtlandeselternvertretung des Saarlandes,
4.Satz 1 Nummer 13a)die Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung e. V., der Landesmusikrat Saar e. V.,
b)weitere im Saarland relevante Institutionen und Vereinigungen der Kunst, Kultur, Literatur und Kreativwirtschaft,
5.Satz 1 Nummer 14a)der Deutsche Kinderschutzbund - Landesverband Saarland e. V., die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände im Saarland, Pro Familia, Landesverband Saar,
b)weitere im Saarland relevante Institutionen und Vereinigungen, die das Interesse von Familien vertreten,
6.Satz 1 Nummer 17 Unternehmen, Institutionen und Vereinigungen der Digitalwirtschaft im Saarland,
7.Satz 1 Nummer 18 die Handwerkskammer des Saarlandes, die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes und die Landwirtschaftskammer für das Saarland, Verband der Freien Berufe des Saarlandes e. V.,
8.Satz 1 Nummer 19 die Vereinigung der Saarländischen Unternehmensverbände e. V., die Familienunternehmer e. V., Wirtschaftsjunioren Saarland e. V.,
9.Satz 1 Nummer 22 die saarländischen Behindertenverbände und -vereinigungen,
10.Satz 1 Nummer 23 die saarländischen Klima-, Natur- und Umweltschutzverbände und -vereinigungen,
11.Satz 1 Nummer 24 der Landkreistag Saarland und der Städte- und Gemeindetag Saarland im Wechsel nach jeder Amtsperiode,
12.Satz 1 Nummer 25 die saarländischen Journalistenverbände, wobei die Entsendung durch die organisierten, hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten erfolgt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 1, 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6, 9, 10 und 12 wird die Entsendungsberechtigung von Stellen auf deren Antrag, der spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode beim Landtag des Saarlandes einzugehen hat (Ausschlussfrist), durch den für Medienfragen zuständigen Ausschuss des Landtags des Saarlandes spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtsperiode festgestellt. Der Beschluss ist mit Zweidrittelmehrheit zu fassen.
(2)Nach drei Amtszeiten muss ein Wechsel der entsandten Person stattfinden. Der Medienrat soll hälftig mit Frauen besetzt sein. Sofern ein neues Mitglied entsandt wird, muss einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen. Eine Ausnahme hiervon gilt für die Mitgliedschaft nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 15.
(3)Drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode hat das den Vorsitz des Medienrats führende Mitglied die entsendungsberechtigten Stellen aufzufordern, dem Medienrat Mitglieder und stellvertretende Mitglieder für die neue Amtsperiode anzuzeigen. Für den Fall, dass mehr als eine Organisation entsendungsberechtigt ist, teilt das Vorsitz führende Mitglied den jeweiligen Organisationen mit, dass sie sich auf eine gemeinsame Entsendung eines Mitglieds zu einigen haben. Diese Einigung ist dem Vorsitz führenden Mitglied des Medienrats bis vier Wochen vor der konstituierenden Sitzung des Medienrats anzuzeigen. Über die Besetzung von Sitzen, über die sich die gemeinsam entsendungsberechtigten Organisationen nicht einigen konnten, entscheidet das vom Vorsitz des Medienrats zu ziehende Los. Das Losverfahren findet spätestens zwei Wochen vor der konstituierenden Sitzung des Medienrats statt; an dem Verfahren nehmen nur Organisationen teil, die eine entsprechende Mitteilung vorgenommen haben.
(4)Das amtierende Vorsitz führende Mitglied des Medienrats stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach diesem Gesetz ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Medienrat bekannt.
(5)Die LMS macht in ihrem Internetauftritt acht Monate vor Ablauf der Amtsperiode auf das Verfahren nach Absatz 1 aufmerksam.
(6)Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Soweit und solange Mitglieder nicht entsandt werden, vermindert sich die Mitgliederzahl entsprechend.
(7)Die Mitglieder des Medienrats sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Mitglieder des Medienrats und seiner Ausschüsse haben Anspruch auf Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes. Das Vorsitz führende Mitglied des Medienrats und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind der Höhe nach zu veröffentlichen.
(8)Die Amtszeit des Medienrats beträgt vier Jahre und beginnt am 1. Januar. Der Medienrat tritt spätestens einen Monat nach Beginn der Amtszeit zusammen. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat bis zum Zusammentritt des neuen Medienrats die Geschäfte weiter.
(9)Für die Dauer der Amtszeit wählt der Medienrat ein Vorsitz führendes Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Medienrat kann das Vorsitz führende Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter abberufen.
(10)Die Mitgliedschaft im Medienrat erlischt durch1.schriftliche Niederlegung des Amtes,
2.Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
3.Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,
4.Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
6.Feststellung des Eintritts eines der in Absatz 11 und 12 genannten Ausschlussgründe,
7.Feststellung einer Interessenkollision nach Absatz 13.
Das Vorliegen der Beendigungsgründe nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 gibt das den Vorsitz führende Mitglied des Medienrats dem Medienrat bekannt. Die Feststellung nach Satz 1 Nummer 6 trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Medienrats und gibt die Feststellung dem Medienrat bekannt. Die Feststellung nach Satz 1 Nummer 7 trifft der Medienrat. Das betroffene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken.
(11)Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Medienrat und im Verwaltungsrat oder im Rundfunkrat des SR ist ausgeschlossen.
(12)Kein Mitglied des Medienrats darf als Inhaberin oder Inhaber, Gesellschafterin oder Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Bedienstete oder Bediensteter oder Vertreterin oder Vertreter eines Unternehmens unmittelbar oder mittelbar mit der LMS für eigene oder fremde Rechnung Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch für Unternehmen, die gemeinnütziger Art sind.
(13)Mitglieder des Medienrats dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben zu gefährden (Interessenkollision).
(14)Dem Medienrat dürfen nicht angehören1.Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer anderen Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen,
2.Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen stehen, an dem die LMS beteiligt ist, oder Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem mit diesen Unternehmen verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen,
3.Personen, die privaten Rundfunk veranstalten oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer privaten Rundfunkveranstalterin oder einem privaten Rundfunkveranstalter stehen, in den Aufsichtsorganen oder Gremien angehören einer oder eines privaten Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalters oder in einem mit Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem mit diesen verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen,
4.Personen, die Anbieterinnen oder Anbieter einer Medienplattform, Anbieter einer Benutzeroberfläche, Anbieter eines Medienintermediäres oder Video-Sharing-Dienstanbieters sind oder den Aufsichtsorganen oder Gremien solcher Anbieter oder einem mit diesen verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen.
5.Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer oder eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem stehen.
(15)Dem Medienrat dürfen ferner nicht angehören1.Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlamentes oder eines Parlamentes eines Drittstaates,
2.Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Regierung eines deutschen Landes oder der Regierung eines Drittstaates,
3.hauptamtliche kommunale Wahlbeamte,
4.Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
5.Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,
6.Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht gemäß § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Medienrat nicht entgegen.
Satz 1 gilt nicht für die Mitglieder des Medienrats nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 8 und 24. Der in Satz 1 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Medienrat entsandt werden.
(16)Einer Rundfunkveranstalterin oder einem Rundfunkveranstalter und ihrer oder seiner gesetzlichen Vertreterin oder Beauftragten oder ihrem oder seinem gesetzlichen Vertreter oder Beauftragten ist grundsätzlich die Teilnahme an den Sitzungen des Medienrats zu gewähren, soweit ein Programm dieser Veranstalterin oder dieses Veranstalters betroffen ist. Auf Verlangen des Medienrats ist sie oder er zur Teilnahme verpflichtet.
(17)Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die der Medienrat mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. Sie bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.