(1)
Zur Durchführung der Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz richtet jede Gemeinde eine oder mehrere Schiedsstellen ein und unterhält sie. Kleine Gemeinden können mit anderen Gemeinden eine gemeinsame Schiedsstelle bilden. Die Schiedsstelle führt einen auf die Gemeinde oder ihren Bereich hinweisenden Zusatz. Der Bereich einer Schiedsstelle soll in der Regel nicht mehr als 20000 Bürger umfassen. Gemeindefreie Gebiete können dem Bereich einer Schiedsstelle zugeordnet werden.
(2)
Sind in einer Gemeinde mehrere Schiedsstellen eingerichtet, bestimmt die Gemeinde ihre Zuständigkeitsbereiche.
(3)
Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungskreis.
(4)
Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.