Die Verhandlung vor der Schiedsperson ist mündlich und nicht öffentlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen; ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung ist sofort zu bestimmen.
§ 27
ThürSchStGVerhandlungsgrundsätze
Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten
Stand 1996-05-17