(1)
Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die Voraussetzungen ihrer Wahl gemäß § 3 dieses Gesetzes nicht mehr vorliegen. Sie kann ferner aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson ihre Pflichten gröblich verletzt hat, sich als unwürdig erwiesen hat oder ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
(2)
Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag des Direktors des Amtsgerichts nach Anhörung der Schiedsperson und des Bürgermeisters der Präsident des Landgerichts. Befindet sich der Amtssitz der Schiedsstelle im Bezirk eines Amtsgerichts, dem ein Präsident vorsteht, ist dieser für die Entscheidung zuständig. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind die Bürgermeister des Wohnsitzes der Schiedsperson und des Amtssitzes der gemeinsamen Schiedsstelle anzuhören.