Jurafuchs

§ 54

ThürSchStG
Aufteilung der Einnahmen
Kosten
Stand 1996-05-17
(1)
Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsperson und der Gemeinde zu.
(2)
Soweit Auslagen erhoben wurden, erhalten
1.
die Schiedsperson die Dokumentenpauschalen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Ersatz für ihre baren Auslagen,
2.
die Gemeinde Ersatz für bare Auslagen.
(3)
Die Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.

Meine Notizen

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