(1)
Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsperson und der Gemeinde zu.
(2)
Soweit Auslagen erhoben wurden, erhalten
1.
die Schiedsperson die Dokumentenpauschalen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Ersatz für ihre baren Auslagen,
2.
die Gemeinde Ersatz für bare Auslagen.
(3)
Die Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.