Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt. Auf Antrag der Parteien kann die Verhandlung ganz oder teilweise in einer anderen Sprache geführt werden, sofern alle Beteiligten dieser Sprache mächtig sind.
§ 16
ThürSchStGVerfahrenssprache
Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten
Stand 1996-05-17