Soweit einem Amtsgericht ein Präsident vorsteht, tritt bei der Wahrnehmung der Aufgaben an die Stelle des Direktors des Amtsgerichts der Präsident des Amtsgerichts.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 54 Aufteilung der Einnahmen§ 56 Zuständigkeitsbereiche →