Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 59 Übergangsvorschrift zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Schiedsstellengesetzes§ 61 (Inkrafttreten) →