Jurafuchs

§ 49

ThürSchStG
Einforderung, Beitreibung
Kosten
Stand 1996-05-17
(1)
Die Kosten und Ordnungsgelder werden aufgrund einer von der Schiedsperson unterschriebenen und dem Kostenschuldner mitgeteilten Kostenrechnung eingefordert.
(2)
Zahlt der Kostenschuldner nicht oder nicht vollständig innerhalb der Zahlungsfrist, werden die Kosten und Ordnungsgelder nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes über die Vollstreckung von Leistungsbescheiden vollstreckt. Anordnungsbehörde ist die Gemeindebehörde, im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 die Gemeindebehörde, in deren Bereich sich die Schiedsstelle befindet.

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