(1)
Die Schiedsperson wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn
1.
die zu protokollierende Vereinbarung nur in notarieller Form gültig ist;
2.
die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen;
3.
Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen;
4.
die Angelegenheit bei Gericht anhängig ist.
(2)
Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn mit der Angelegenheit eine auf privatrechtlicher Grundlage eingerichtete Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstelle einer berufsständischen Organisation befaßt ist.