Hat die antragsgegnerische Partei einen gesetzlichen Vertreter, ist auch dieser zu laden. Der Vertreter ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zugelassen.
§ 38
ThürSchStGLadung des gesetzlichen Vertreters der beschuldigten Partei
Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage
Stand 1996-05-17