Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Zuständigkeitsbereiche der Schiedskommissionen bestehen als Bereiche einer Schiedsstelle fort, soweit der Gemeinderat keine abweichende Regelung trifft.
§ 56
ThürSchStGZuständigkeitsbereiche
Übergangs- und Schlußvorschriften
Stand 1996-05-17