Jurafuchs

§ 19

ThürSchStG
Ablehnung der Verfahrenseinleitung
Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten
Stand 1996-05-17
Die Schiedsperson kann den Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn
1.
die streitige Angelegenheit sachlich oder rechtlich schwierig zu beurteilen ist;
2.
wegen der Person eines Verfahrensbeteiligten eine besonders schwierige Verfahrensgestaltung zu erwarten ist;
3.
der Antrag erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich mißbräuchlich gestellt ist.

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