Jurafuchs

§ 28

ThürSchStG
Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung
Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten
Stand 1996-05-17
Die Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung ist unzulässig, es sei denn,
1.
es liegt ein Fall der gesetzlichen Vertretung vor oder
2.
die vertretende Person weist eine schriftliche Bevollmächtigung nach und ist zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage sowie zu einem Vergleichsschluss ermächtigt.

Erfolgt die gesetzliche Vertretung durch mehrere Personen, können diese sich unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.

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