(1)
Zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Bereich die antragsgegnerische Partei wohnt.
(2)
Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsstelle eines anderen Bereichs vereinbaren, daß das Schlichtungsverfahren vor dieser Schiedsstelle stattfindet.