Die Schiedsperson darf den Sühneversuch nur ablehnen, wenn die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen.
§ 37
ThürSchStGBeschränkung der Gründe zur Ablehnung des Sühneversuchs
Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage
Stand 1996-05-17