Jurafuchs

§ 52

ThürSchStG
Absehen von der Kostenerhebung
Kosten
Stand 1996-05-17
(1)
Die Schiedsperson kann ausnahmsweise, wenn das mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von ihrer Erhebung ganz oder teilweise absehen. Aus denselben Gründen kann von der Erhebung von Auslagen, mit Ausnahme der in § 51 Abs. 2 genannten, abgesehen werden.
(2)
Den Ausfall von Dokumentenpauschalen trägt die Schiedsstelle. Anfallende notwendige bare Auslagen werden von der Gemeinde als Sachkosten der Schiedsstelle getragen. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 gilt § 12 Abs. 1 entsprechend.

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