Jurafuchs

§ 36

ThürSchStG
Absehen vom Sühneversuch
Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage
Stand 1996-05-17
(1)
Das im Fall der Erhebung der Privatklage zuständige Gericht kann auf Antrag gestatten, daß von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müßte, soweit entfernt wohnt, daß ihr unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falls nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. Das Gericht kann statt dessen die antragstellende Partei ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen; der Vertreter hat der Schiedsperson die gerichtliche Entscheidung sowie eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
(2)
Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

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