Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb des Bereichs der Schiedsstelle ist die Schiedsperson nur befugt, wenn die Amtsräume außerhalb des Bereichs der Schiedsstelle liegen oder ein Augenschein eingenommen werden soll.
§ 20
ThürSchStGTätigkeit außerhalb des Schiedsstellenbereichs
Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten
Stand 1996-05-17