Jurafuchs

§ 58

ThürSchStG
Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Übergangs- und Schlußvorschriften
Stand 1996-05-17
Das für Justiz und das für das Kommunalwesen zuständige Ministerium erlassen die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Zu Kostenregelungen ist das Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium herbeizuführen.

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