Das für Justiz und das für das Kommunalwesen zuständige Ministerium erlassen die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Zu Kostenregelungen ist das Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium herbeizuführen.
§ 58
ThürSchStGErlaß von Verwaltungsvorschriften
Übergangs- und Schlußvorschriften
Stand 1996-05-17