(1)
Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit der Schiedsstelle veranlasst hat.
(2)
Kostenschuldner ist ferner
1.
derjenige, der die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsperson abgegebene Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat,
2.
derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
3.
hinsichtlich der Dokumentenpauschale nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 derjenige, der die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat.
(3)
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 geht der Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 1 vor.