Aus zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für vollstreckbar erklärten Entscheidungen gesellschaftlicher Gerichte findet die Zwangsvollstreckung statt.
§ 57
ThürSchStGVollstreckungstitel aus Altverfahren
Übergangs- und Schlußvorschriften
Stand 1996-05-17