(1)
Über die Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, in das die wesentlichen, den Ausgang der Verhandlung bestimmenden Vorgänge aufzunehmen sind.
(2)
Kommt ein Vergleich zustande, sind in das Protokoll aufzunehmen:
1.
der Ort und der Tag der Verhandlung;
2.
der Name der Schiedsperson;
3.
die Namen der erschienenen Parteien, ihrer Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe, wie sich die Personen ausgewiesen haben;
4.
eine kurze Angabe über den Gegenstand des Schlichtungsverfahrens;
5.
der Inhalt des Vergleichs.