In Schlichtungsverfahren, in denen der Antrag auf Durchführung eines solchen vor dem 1. Juni 2022 bei der Schlichtungsstelle eingegangen ist, ist § 50 in der am 31. Mai 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 59
ThürSchStGÜbergangsvorschrift zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Schiedsstellengesetzes
Übergangs- und Schlußvorschriften
Stand 1996-05-17