(1)
Die Schiedsstelle ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der Strafprozeßordnung für die dort genannten Straftaten.
(2)
Für das Sühneverfahren gelten die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts, soweit in den §§ 36 bis 39 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.