(1)Die Schiedsstelle erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.(2)Die Schiedsperson erledigt die Kassengeschäfte und erstellt die Kostenrechnungen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 39 Sühnebescheinigung§ 47 Kostenschuldner →