Jurafuchs

§ 9

ThürSchStG
Aufsicht über die Schiedsperson
Die Schiedsstelle
Stand 1996-05-17
(1)
Die Tätigkeit der Schiedsperson im Schlichtungsverfahren wird von den Behörden der Justizverwaltung, insbesondere hinsichtlich ihrer fach- und zeitgerechten Durchführung, beaufsichtigt. Im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Amtsführung treffen sie die erforderlichen Maßnahmen. Sie bearbeiten und entscheiden über Beschwerden gegen die Schiedsperson und die sie betreffenden Eingaben.
(2)
Die Schiedsperson untersteht unmittelbar der Aufsicht des Direktors des Amtsgerichts, soweit es ihre Tätigkeit im Rechtspflegebereich betrifft.

Meine Notizen

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