Für die Berechnung der Fristen gilt § 222 der Zivilprozeßordnung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 25 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand§ 27 Verhandlungsgrundsätze →