Jurafuchs

§ 51

ThürSchStG
Auslagen
Kosten
Stand 1996-05-17
(1)
Die Schiedsstelle erhebt
1.
Dokumentenpauschalen für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Dokumentenpauschalen bestimmt sich nach Nummer 31000 der Anlage 1 Teil 3 Hauptabschnitt 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes;
2.
die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe.
(2)
Zu den Auslagen nach Absatz 1 Nr. 2 gehören auch die Kosten eines Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Schiedsperson hinzugezogen wurde. Für diese Kosten gelten die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.

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