(1)
Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch ein Augenschein genommen werden.
(2)
Zur Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schiedsperson nicht befugt.
(3)
Zeugen und Sachverständige haben gegen die Schiedsperson und die Gemeinde keinen Anspruch auf Entschädigung. Falls die Ladung durch die Schiedsperson erfolgt, ist in der Ladung hierauf hinzuweisen.