(1)
Die Schiedsperson wird vom Gemeinderat auf fünf Jahre gewählt. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind die Gemeinderäte der Gemeinden, die die gemeinsame Schiedsstelle bilden, zuständig.
(2)
Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird.