Die Studienplätze der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden auf Antrag an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
§ 10
ThürStudienplatzVVOAuswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren
Stand 2020-06-11